Praktische Weiterbildung im Verteidigungsschießen
Berufswaffenträger*innen der Sicherheitswirtschaft (Personenschützer*innen, Werteschützer*innen, Veranstaltungsschützer*innen etc.) oder im Objektsicherungsdienst zur Bewachung und Absicherung von gefährdeten Liegenschaften (Bundeswehr, Kernkraftanlagen, Innenministerium, Botschaften, Landes- und Zentralbanken etc.) müssen ein kontinuierliches Training im Bereich des Verteidigungsschießen absolvieren.
So schreibt die DGUV V23 (§§ 18 ff) vor, dass in der Regel mindestens viermal jährlich (grundsätzlich alle drei Monate) durchzuführen sind und ein Schießleistungsnachweis mit den dienstlich zugewiesenen Schußwaffen erbracht werden muss.
Weiterhin ist ein ausreichender Sachkundestand (Waffensachkunde) anzunehmen, wenn der entsprechende Nachweis einmal jährlich erbracht wird.
Die Expert*innen von MentalLeis bieten professionelle und auf die Einzelfälle abgestimmte Trainingsveranstaltungen an.
Beim Verteidigungsschießen von MentalLeis werden Inhalte vermittelt und somit eine rechtssichere Verteidigung mit der Schusswaffe in Notwehrfällen gewährleistet.
So nehmen taktische Belange, wie Stressstabilität, Schießen bei unterschiedlichen Lichtverhältnissen mit gegenseitiger Sicherung und taktischem Magazinwechsel in praxisnahen Handlungsszenarien einen großen Raum ein.
Selbstverständlich wird im Rahmen des Schießtrainings auch auf die „reine“ Waffenhandhabung inkl. Störungsbeseitigung, taktischem Magazinwechsel, Wechsel der waffenführenden Hand, diverse Anschlagsarten etc. eingegangen.
Hierbei wird weit von den üblichen Übungen im Schiesssport abgewichen.
Grundlegend sind diese Abweichungen im § 7 AWaffV aufgelistet. Der § 22 AWaffV und die WaffVwV werden selbstverständlich berücksichtigt.
So können nur Personen am Verteidigungsschießen teilnehmen gem. § 23 AWaffV
1. die auf Grund eines Waffenscheins oder einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des WaffG zum Führen einer Schusswaffe berechtigt sind
2. denen ein in § 55 Abs. 1 des WaffG bezeichneter Dienstherr die dienstlichen Gründe zum Führen einer Schusswaffe bescheinigt hat oder denen von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung nach § 23 Abs. 1 AWaffV erteilt worden ist.
So kann gem. § 23 Abs. 2 AWaffV die zuständige Behörde Inhabern einer Waffenbesitzkarte, die auf eine Kurzwaffe ausgestellt ist sowie Inhabern eines Jagdscheins, die im Sinne des § 19 WaffG persönlich gefährdet sind, die Teilnahme am Verteidigungsschießen, welches in § 22 AWaffV genannten ist, gestatten.
Die vorne genannten Dokumente werden im Vorfeld durch uns geprüft!
Das Verteidigungsschießen findet auf speziell dafür zugelassene Schießstätten statt. Die genutzten Schießstätten verfügen zum Teil über einen Milo-Range-Schiesstraining-Simulator von poolmedia.
Das Verteidigungsschießen kann auch bei Ihnen vor Ort, auf einer zugelassen Schießstätte, stattfinden. Hier entstehen zusätzlich Reise- und Übernachtungskosten!
Hinweis:
Kein kampfmäßigen Schießens gem. § 27 Abs. 7 Satz 1 WaffG!
Vorteile der Weiterbildung im Verteidigungsschießen
Inhalte der Weiterbildung
- Stressbewältigungsmethoden
- Professionelle Tragearten von Schusswaffen und Magazin(e)
- Optimierter Ablauf beim Ziehen der Schusswaffe
- Taktisch-optimierter Magazinwechsel
- Schießen beidhändig | einhändig stehend (verschiedene Anschlagsarten)
- Schießen in knieender, sitzender, liegender Position
- Professionelle Nutzung von Deckungsmöglichkeiten
- Schießen aus der Bewegung
- Schießen mit unterschiedlichen Lichtverhältnissen
- Praktische Umsetzungsmöglichkeiten zum sicherheitsgerechten Verhalten
- Konterstrategien bei Entwaffnungsversuchen
- Verteidigungsschießen unter Verwendung eines Milo-Range-Schiesstraining-Simulators
- Optional: Zusätzlicher Umgang mit Schusswaffen mittels portablem Laserschießstand
- Optional: Erstversorgung nach Verwundung (Medical Care)
Weitere Informationen
Voraussetzungen
- Deutsche Berufswaffenträger*innen mit deutschem Waffenschein
- Personen, die im § 55 WaffG benannt sind und die eine dort benannte Bescheinigung vorweisen können
- Personen, die im § 23 AWaffV i.V.m. §19 WaffG benannt sind und die eine dort benannte Bescheinigung vorweisen können
- Mindestens 25 Jahre alt oder 21 Jahre mit Ausnahmebescheinigung (z.B. MPU) gem. § 6 Abs. 3 WaffG